KW-AGB - kw-lippert

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gästeführungen/Seminare Klaus Lippert

1. Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss
1.1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer/Seminarleiter und dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung und des Seminars finden in erster Linie die mit dem Gästeführer/Seminarleiter getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
1.2 Der Vertrag über die/des Gästeführung/Seminars kommt zwischen dem Auftraggeber, nachstehend Gast genannt und dem Gästeführer/Seminarleiter durch Bestätigung zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form;  erfolgt im Regelfall jedoch schriftlich bzw. elektronisch. Kommt der  Vertrag über einen Dritten zustande (z.B. Pfalzmarketing), fungiert  diese als Vermittler. Es sind die getroffenen Vereinbarungen, ergänzt durch diese AGB, anzuwenden.
1.3 Mit schriftlicher oder mündlicher Buchung der/des Gästeführung/Seminars erkennt der Gast die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gebuchte Führungen/Seminare an. Die AGB, sind unter www.weinbotschafter-lippert.de einsehbar.
1.4 Erfolgt die Buchung bspw. durch einen als Gruppenauftraggeber bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (z.B. Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Busunternehmen, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro), so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner im des Rahmen Dienstleistungsvertrages mit dem Gästeführer, soweit nichts anderes vereinbart wird. Den Gruppenauftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder eventueller Rücktrittskosten.
2. Leistungen und Ersetzungsvorbehalt
2.1 Die geschuldete Leistung des Gästeführers/Seminarleiters besteht aus der Durchführung der/des Gästeführung/Seminars entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) ist der Gästeführer/Seminarleiter berechtigt, die Veranstaltung zu einem anderen Termin durchzuführen bzw. durch einen anderen geeigneten und qualifizierten Gästeführer/Seminarleiter vornehmen zu lassen.
2.2 Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit dem Gästeführer/Seminarleiter getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für den Gästeführer/Seminarleiter nicht verbindlich.
2.3 Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen sind vor und während der Führung mit dem Gästeführer/Seminarleiter im Einverständnis mit dem Gruppenverantwortlichen im Rahmen der örtlichen und zeitlichen Möglichkeiten abzusprechen.
2.4 Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrags abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der/des Führung/Seminars) und vom Gästeführer/Seminarleiter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der/des Führung/Seminars nicht beeinträchtigen.
2.5 Angaben zur Dauer von Führungen/Seminaren sind Circa-Angaben. Die Führungen sind wetterabhängig. Gegebenenfalls kann nach individueller Absprache ein Alternativtermin vereinbart werden.
3. Maximale Teilnehmerzahl
3.1 Die Mindestteilnehmerzahl für Führungen beträgt 8 Personen und für Seminare 14 Personen. Die maximale Gruppengröße für Führungen zu Fuß liegt bei 16 Teilnehmern und bei Seminaren bei 20 Personen. Bei festen Gruppenbuchungen ist der Gästeführer berechtigt, weitere Gäste teilnehmen zu lassen, wenn die feste Gruppengröße kleiner als 15 Personen beträgt. Sollte dieses nicht gewünscht sein, ist gegen Zahlung eines Aufpreises ein individueller Termin möglich.
3.2 Bei unangemeldeter Überschreitung der angegebenen maximalen Gruppengröße behält sich der Gästeführer vor, pro zusätzlichen Teilnehmer einen Zuschlag von 2 € zu erheben.
4. Preise und Zahlung
4.1 Das Honorar ist dem Gästeführer/Seminarleiter in der vereinbarten Höhe bei/vor Veranstaltungsbeginn in bar auszuhändigen. Nach Absprache kann dieses auch vorab überwiesen werden. Bei Rechnungsstellung ist das Honorar vorab, spätestens 3 Tage vorher zu überweisen. Liegt bis zum Vortag der/des Gästeführung/Seminars kein Zahlungseingang vor, gilt die Buchung als storniert. Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert.
4.2 Die Vergütungen enthalten keine Mehrwertsteuer, da der Gästeführer/Seminarleiter in der Regel als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz tätig ist.
4.3 Dauert eine Führung auf Wunsch des Auftraggebers länger als ursprünglich abgesprochen, erhöht sich das Honorar um den entsprechenden Betrag.
5. Stornierung, Verspätungen, Nichtinanspruchnahme von Leistungen
5.1 Der Gast bzw. Auftraggeber kann die Buchung der/des Gästeführung/Seminars wie folgt stornieren: Vom Tag der Buchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn betragen die zu zahlenden Stornierungskosten 50% des Veranstaltungspreises. 13 Tage bis 8 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn betragen die zu zahlenden Stornierungskosten 70% des Veranstaltungspreises. Bei einem Rücktritt/Stornierung von 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn und bis zum Veranstaltungsbeginn betragen die Stornierungskosten 100% des Veranstaltungspreises. Die Stornierung ist per Telefon an den Gästeführer/Seminarleiter möglich.
5.2 Im Falle einer Verspätung der Gruppe werden die Auftraggeber gebeten, mindestens 60 Minuten vor Beginn den Gästeführer/Seminarleiter unter der angegebenen Mobilfunknummer zu benachrichtigen. Der Gästeführer/Seminarleiter kann den Treffpunkt eine halbe Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt verlassen, sofern keine weitere Benachrichtigung erfolgt. Die Wartezeit ist mit 20,00 € pro ½ Stunde zu vergüten.
5.3 Im Fall einer Verspätung, kurzfristiger zeitlicher oder terminlicher Änderung kann nicht gewährleistet werden, dass die/das Gästeführung/Seminar in vollem Umfang durchgeführt werden kann bzw. behält sich der Gästeführer/Seminarleiter vor, die/das Führung/Seminar entsprechend zu verkürzen.
5.4 Der Gästeführer kann einen verspäteten Beginn der/des Führung/Seminars ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende Termine des Gästeführers/Seminarleiters nicht eingehalten werden können.
5.5  Nimmt der Gast bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer/Seminarleiter zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer/Seminarleiter zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 35,00 € fällig bzw. besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
6. Kündigung durch den Gästeführer
Der Gästeführer/Seminarleiter kann in folgenden Fällen den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen:
• Bei Einwirkung höherer Gewalt.
• Wenn der Kunde oder die Teilnehmer/Innen einer Gruppe des Kunden die Durchführung der/des Gästeführung/Seminars, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
• Wenn der Gast oder Auftraggeber die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.
7. Haftung des Gästeführers
7.1 Der Gästeführer/Seminarleiter haftet nur für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Gästeführer/Seminarleiter selbst oder durch seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers/Seminarleiters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Gästeführers/Seminarleiters beruhen.
7.2 Die Haftung des Gästeführers/Seminarleiters bezieht sich ausschließlich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist begrenzt auf maximal die Höhe des Versicherungsschutzes im Rahmen der unten genannten Berufshaftversicherung und Vermögensschadensversicherung.
7.3 Bei Kinder- und Jugendführungen übernimmt der Gästeführer/Seminarleiter keine Aufsichtspflicht. Begleitpersonal ist erforderlich.
7.4 Der Gästeführer/Seminarleiters ist Mitglied beim Bundesverband der Gästeführer BVGD und dort mit einer Berufs-Haftpflichtversicherung versichert.
8. Verjährung
8.1 Vertragliche Ansprüche des Gastes bzw. des Gruppenauftraggebers gegenüber dem Gästeführer/Seminarleiter aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers/Seminarleiters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
8.3 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
9. Datenschutz
Der Gast bzw. der Gruppenbeauftragte ist damit einverstanden, dass die für die Abwicklung der vereinbarten Leistung zur Verfügung gestellten Daten auch weiterhin vom Gästeführer/Seminarleiter für die Kundenbetreuung verwendet werden. Diese Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht an Dritte weitergegeben.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2 Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand ist Bad Dürkheim.
10.3 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des Vertrages insgesamt zur Folge.
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